Für die Gesellschaft sterben?
Patientenverfügung Jetzt! - Newsletter vom 21. Februar 2009
Wir möchten Sie heute auf zwei neue Artikel aufmerksam machen:
Für die Gesellschaft sterben?
Patientenverfügungen: Streit um die Norm vom „richtigen“ Tod
von Matthias Kamann in: WZB-Mitteilungen, Heft 123, März 2009, Download als PDF (www.wzb.eu)
Der Autor, Redakteur der Tageszeitung "Die Weilt", setzt sich in diesem hervorragenden Artikel mit den Widerständen gegen eine an der Selbstbestimmung orientierten Patientenverfügung, wie sie in den Gesetzentwürfen der Gruppen um Bosbach bzw. Zöller/Faust sichtbar werden, auseinander.
Für Kamann hat die Patientenverfügung ein "Kommunikationsproblem" zu lösen:
Aufgabe der mittlerweile drei im Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe – fraktions- übergreifende Gruppenanträge einzelner Abgeordneter – wäre es daher, Sicherungen gegen die kommunikativen Unwägbarkeiten jener Verfügungen einzubauen. Das Gesetz hätte also zu regeln, wie der Arzt und der Betreuer oder Bevollmöchtigte des Patienten die Verfügung in der konkreten Situation prüfen müssen, welche Konsequenzen aus aktuellen Lebensregungen des Patienten zu ziehen sind, ob Angehörige oder Pfleger an der Interpretation der Verfügung zu beteiligen sind und wann diese Hermeneutik einem Gericht zu übertragen ist.
Diese Fragestellung werde in den beiden konservativen Entwürfen jedoch entscheidend verändert bzw. erweitert:
Sowohl Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt als auch Zöller, Faust, Däubler-Gmelin geht es nicht einfach mehr darum, wie man jenen Vorabverfügungen über die kommunikationslogischen Klippen der Zeitverzögerung helfen kann. Vielmehr soll auch geregelt werden, ob und wann solche Verfügungen überhaupt akzeptiert werden und wie dabei das Verhältnis zwischen Patient und Arzt aussehen muss.
Der Patientenwille erhält hier einen deutlich anderen Status als in dem Fall, wenn der Betroffene noch reden kann. Während man da weder begründungspflichtig noch an Kriterien gebunden ist, sollen Vorabverfügungen zum Behandlungsabbruch laut Bosbach et al. nur dann unmittelbar wirksam sein, wenn sie nach intensiver ärztlicher Beratung verfasst und notariell beglaubigt wurden und sich auf exakt die akut vorliegende Krankheit beziehen, die überdies eine unheilbare und tödliche sein muss. Und würde der Behandlungsabbruch zum Tode führen, muss zudem stets das zuständige Vormundschaftsgericht entscheiden. Zöller et al. wiederum verlangen eine gerichtliche Ûberprüfung bereits dann, wenn ein Arzt etwas anderes vorschlägt, als der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat. Der Arzt kann also die Umsetzung des Patientenwillens jederzeit stark verzögern.
Zu den (nicht nur in den Gesetzentwürfen) heraufbeschworenen Gefahren durch einen angeblich drohenden Mißbrauch von Patientenverfügungen (Stichwort "sozialverträgliches Frühableben") schreibt Kamann:
So ist eine der zitierten Begründungen – die Sorge um „Sterbebegleitung, Schmerzlinderung und soziale Einbettung des Sterbevorgangs“ – in diesem Zusammenhang schlicht unlogisch. Denn die Befolgung des Patientenwillens schließt die Sterbebegleitung nicht aus, sondern bedingt sie geradezu. Damit der Patient beim Sterben überhaupt begleitet werden kann, muss das Sterben erst einmal beginnen, und das kann es nur, wenn die Behandlung abgelehnt, die Patientenverfügung umgesetzt wurde. Sonst läuft die Magensonde weiter, und der Patient bleibt auf der Pflege- oder Intensivstation, wo es mit der „sozialen Einbettung“ so weit nicht her ist.
Auch die Sorge, dass Menschen zum vorzeitigen Tod per Patientenverfügung gedrängt werden könnten, erschließt sich nicht, denn dann müsste man auch jeden mündlich-aktuellen Patientenwunsch nach Behandlungsabbruch gerichtlich überprüfen lassen und an strenge Bedingungen knüpfen. Ja, man müsste das vor allem bei den aktuellen mündlichen Wünschen wacher Patienten machen, da sie unmittelbar vorher vom maulenden Schwiegersohn bedrängt worden sein könnten, endlich Schluss zu machen, so dass sie dann die Entfernung der Magensonde verlangen.
Hingegen kann beim Äußerungsunfähigen gar kein Druck mehr ausgeübt werden, zumal die Verfügung längst vorliegt. Dass aber fünf Jahre zuvor, als der Text verfasst wurde, Schwiegersöhne in Scharen ihren Schwiegermüttern die Stifte im Sinne größtmöglicher Lastenverminderung geführt hätten – will man das glauben? Untersuchungen zur Verbreitung von Patientenverfügungen und zu den Motiven ihrer Verfasser haben jedenfalls ergeben, dass es sich gerade nicht um leicht beeinflussbare Unwissende handelt. Vielmehr besitzen ein solches Dokument vor allem jene, die sich intensiv mit ihrer Gesundheit beschäftigen und im Familien- oder Bekanntenkreis bereits Erfahrungen mit dem Tod machen mussten. Abgelehnt dagegen wurde das Abfassen einer Patientenverfügung überwiegend von denen, die noch unter 50 Jahre alt waren, über ein geringes Einkommen verfügen, keine Bindung zu einer Partei haben und sich wenig um ihre Gesundheit kümmern. Angesichts dessen ist es ausgesprochen unplausibel, die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit der Begründung einzuschränken, schwache und uninformierte Menschen könnten durch diese Dokumente auf eine Rutschbahn zum Tode geraten.
Dass es sich tatsächlich eher umgekehrt verhält, dass man es also mit einem Pochen der Durchsetzungsfähigeren und Gebildeteren auf ihre Ansprüche zu tun hat, belegen auch Studien zu einem radikaleren Verlangen nach Lebensbeendigung, zum Wunsch nach aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden und nach Suizid-Assistenz für Sterbenskranke im US-Bundesstaat Oregon. Dort sind es gerade nicht die möglicherweise unter Erwartungsdruck Stehenden, nicht die ganz Alten, Frauen, Migranten, Armen, Nichtversicherten, die rasch sterben wollen bzw. sollen. Diese Gruppen sind stark unterrepräsentiert, während in Oregon vor allem jüngere weiße Männer aus besseren Wohngegenden ein ärztliches Rezept für ein tödliches Medikament erhielten.
Dass somit Sterbehilfe und auch die Vorsorgestrategien per Patientenverfügung nicht nach unten hin selektieren, zu den Armen und Ausgegrenzten, sondern nach oben zu den gebildeten Meistern der Selbstsorge, ist in Deutschland wohl besonders schwer zu verstehen, weil in der NS-Zeit die „Euthanasie“ tatsächlich die Entrechteten traf. Aber geschichtliche Erfahrungen können kein Grund für Denkfaulheit sein. Indes dürfte Wolfgang van den Daele Recht haben mit der Vermutung, dass sich konservativer Widerstand gegen die Selbstbestimmung am Lebensende nicht nur geschichtlichen Prägungen verdankt, sondern auch einer prinzipiellen moralischen Abwehr, einem Erschrecken vor der Verfügung über das eigene Leben. Dieses Erschrecken kann man in einer säkular-pluralistischen Gesellschaft kaum offen formulieren, sondern muss es in Missbrauchsszenarien kleiden, wie wenig evident diese auch sein mögen. Freilich dürfte sich bezüglich mancher christlichen Argumentation sagen lassen, dass in solchen Missbrauchsszenarien auch ein Teil jenes metaphysischen Todeserschreckens mitschwingt, das einst an Höllendrohungen andockte, heute aber wegen einer verblassenden Jenseits-Theologie in innerweltliche „Dammbruch“-Beschwörungen überwechselt.
Klerikaler Paternalismus
Die Kirchen und das Sterben
Scharfe Kritik an der Haltung der Kirchen zur rechtlichen Regelung von Patientenverfügungen übt auch der Münchner Theologieprofessor Friedrich Wilhelm Graf. Sie setzten auf „autoritäre Bevormundung freier Bürger“ und unterliefen das Recht auf Selbstbestimmung, schreibt er in einem ausführlichen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 19. Februar 2009:
Im deutschen politischen System wird den Kirchen viel Moralmacht eingeräumt. Sie entsenden Vertreter in den Deutschen Ethikrat, sind in allen möglichen Gremien präsent und haben erfolgreich darauf Einfluss genommen, wer als Experte in Enquete-Kommissionen des Bundestages berufen wird. Selbst Kirchenferne gestehen den Kirchen ein ethisches Mandat zu. Man erhofft sich von den alteuropäischen Traditionsmächten Orientierungswissen in den ethischen Konflikten, die in pluralistischen Gesellschaften durch Rechtsetzung zu pazifizieren sind. Doch im Streit um Sterbebegleitung sind die Kirchen den gesellschaftlichen Erwartungen nicht gerecht geworden. Lange Zeit ignorierten sie die Sorgen und Nöte jener Bürger, die an ihrem Lebensende nicht zum wehrlosen Objekt sinnloser "Apparatemedizin" werden möchten. Und im aktuellen Streit um Reichweite und rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen setzen sie abermals auf autoritäre Bevormundung freier Bürger. Ihre paternalistische Sprache der "Fürsorge" kann nicht verdecken, dass nur das Grundrecht auf freie Selbstbestimmung unterlaufen wird.
