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Unser Angebot hat seit dem 18. Juni 2009 nur noch historischen Wert. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit einem Gesetz festgeschrieben.

Wenn Sie an einer Patientenverfügung interessiert sind, die Sie zuverlässig vor unerwünschtem psychiatrischen Zwang bewahren kann, dann besuchen Sie die Website der neuen PatVerfü:

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Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer eigenen Einwilligungsunfähigkeit bestimmen, welche medizinischen Massnahmen Sie unter welchen Umständen zulassen oder unterbinden wollen. Häufig wird gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht auf eine Vertrauensperson ausgestellt, um durch sie im Notfall den eigenen Willen durchsetzen zu lassen.

Die Verfügung ist juristisch eine Willenserklärung und wird als Ausdruck des auch in dieser Situation fortwirkenden Selbstbestimmungsrechtes des Patienten angesehen.

Sie richtet sich einerseits an den behandelnden Arzt, der damit bestimmen kann, ob ein vorgesehener medizinischer Eingriff eine strafbare Körperverletzung ist und ob er von seinen Pflichten zur Rettung und Erhaltung des Lebens und der Gesundheit des Patienten (Garantenpflicht) entbunden ist. Andererseits richtet sich eine Patientenverfügung an einen von der betroffenen Person bestimmten Bevollmächtigten oder an einen gerichtlich bestellten Betreuer, dem die Aufgabe zufällt, den verfügten Wünschen und Entscheidungen des Patienten gegenüber dem Arzt Geltung zu verschaffen.

Patientenverfügungen enthalten neben der Erklärung des Patientenwillens, der umgesetzt werden muss, oft auch Wünsche, die z.B. Ort und Umstände der Behandlung betreffen und auch Angaben zu den Wertvorstellungen des Patienten, aus denen sich der mutmassliche Wille ableiten lässt, wenn die Anweisungen in der Verfügung nicht hinreichend genau die Behandlungssituation und die Art des Eingriffes bezeichnen.

Ein Arzt kann nur mit Einwilligung des Betroffenen tätig werden. Willigt der Betroffene nicht ein, lehnt er also die Patientenrolle ab, und nimmt der Arzt trotzdem einen medizinischen Eingriff vor, dann macht er sich wegen Körperverletzung strafbar. Eine blosse Untersuchung des Gesundheitszustandes gegen den Willen des Betroffenen verletzt zumindest dessen Persönlichkeitsrechte.

Allerdings gibt es einen Haken ...

Medizinische Massnahmen können in bestimmten Situationen trotzdem ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Betroffene nach einem schweren Unfall nicht mehr äussern kann oder das Vorhandensein einer Patientenverfügung nicht bekannt ist.

Es kann aber auch gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen, ob aktuell vorgetragen oder in einer Patienteverfügung vorab festgelegt, behandelt werden. Der Arzt muss der Person dafür Einwilligungsunfähigkeit attestieren und anschliessend dafür sorgen, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer der vom Arzt für notwendig gehaltenen Behandlung zustimmt. Darüberhinaus gibt es Situationen, in denen zusätzlich das Vormundschaftsgericht die Entscheidung des rechtlichen Stellvertreters genehmigen muss.

Eine Patientenverfügung kann in diesem Verfahren entscheidenden Einfluss darauf nehmen, welchen Entscheidungsspielraum rechtliche Stellvertreter und das Vormundschaftsgericht haben. Zur Zeit ist der Rahmen dieser Einflussmöglichkeiten »gerichtsfest« nur für den Fall des »irreversibel tödlichen Verlaufs der Grunderkrankung« geregelt. Sobald ein Arzt noch eine therapeutische Hoffnung hegt, kann der in der Patientenverfügung verfügte Wille durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes mit Verweis auf das Wohl des Betroffenen, für unverbindlich erklärt und einem Eingriff gegen den Willen des Betroffenen die Erlaubnis gegeben werden. Die Bundesärztekammer hat ihren Mitgliedern zwar Richtlinien zum Umgang mit Patientenverfügungen vorgegeben und ihre Verbindlichkeit weitgehend anerkannt. Diese Richtlinien haben allerdings keine bindende Wirkung für Gerichte.

So kann heute noch der Leiter der Herzchirurgischen Klinik am Klinikum Großhadern in München, Prof. Bruno Reichart, verkünden, Patientenverfügungen interessierten ihn nicht, er behandele, so lange es eine Überlebenschance gebe. Reichart weiss, dass ihn kein deutsches Gericht für dieses Selbstherrlichkeit zur Rechenschaft ziehen wird.

Auch wenn sich Bundesärztekammer und der Deutsche Juristentag darüber einig sind, dass Patientenverfügungen verbindlich und von Ärzten und rechtlichen Stellvertretern zu beachten und umzusetzen sind, fehlt immer noch eine gesetzliche Regelung, die vor allem den Betroffenen Rechtssicherheit hinsichtlich der Sicherung ihrer Selbstbestimmung und dem Schutz vor Zwangsbehandlungen bietet.

Siehe auch: Eine allgemeine Erläuterung zum Thema Patientenverfügung und ein Vergleich verschiedener Stellungnahmen und Regelungsvorschläge von Bündnis 90/Die Grünen:
http://www.gruene-bundestag.de/cms/publikationen/dokbin/59/59427.pdf

Der Humanistische Verband hat einen praxisorientierten Zehn-Punkte-Leitfaden zu Patientenverfügungen veröffentlicht. Er möchte bestehende Unsicherheiten ausräumen und zur Qualitätsprüfung von Patientenverfügungen beitragen:
http://www.humanismus.de/downloads/10standardspv.pdf

Das Betreuungsrechts-Lexikon hat auf seinen Wiki-Seiten reichhaltiges Material rund um die Patientenverfügung zusammengetragen:
wiki.btprax.de/Patientenverf%C3%BCgung