Liebe Besucherin von patientenverfuegung-jetzt.de

Unser Angebot hat seit dem 18. Juni 2009 nur noch historischen Wert. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit einem Gesetz festgeschrieben.

Wenn Sie an einer Patientenverfügung interessiert sind, die Sie zuverlässig vor unerwünschtem psychiatrischen Zwang bewahren kann, dann besuchen Sie die Website der neuen PatVerfü:

PatVerfü
Personal tools
You are here: Home Häufige Fragen Was bedeutet »Reichweitenbeschränkung«?
Document Actions

Was bedeutet »Reichweitenbeschränkung«?

Was mit »Reichweitenbeschränkung« der Patientenverfügung gemeint ist und weshalb wir sie ablehnen.

Die bisher bekannt gewordenen Entwürfe für ein Patientenverfügungsgesetz werden sich unter anderem dahingehend voneinander unterscheiden, dass der Antrag von MdB Stünker u.a. ausdrücklich auf eine Beschränkung der Reichweite dieser Vorausverfügung verzichtet.

Was ist dabei mit »Reichweitenbeschränkung« gemeint? Es ist die Frage, ob die in der Patientenverfügung festgelegten Anweisungen in jedem Fall für Ärzte und Bevollmächtigte verbindlich sein sollen, oder ob es Situationen, Krankheitsstadien oder auch Krankheiten geben kann, für die die Verbindlichkeit der Verfügung aufgehoben bzw. eingeschränkt ist.

Worum es dabei im Kern geht, wird ersichtlich, wenn man sich anschaut, was passieren würde, wenn das Gesetz die Verbindlichkeit der Patientenverfügung auf die Sterbephase beschränken würde, das heisst auf die Zeit, da aus ärztlicher Sicht medizinische Eingriffe nicht mehr als sinnvoll angesehen werden.

Damit würde eine absurde Situation entstehen: Das Gesetz würde nämlich festlegen, dass Patienten sich gegen unerwünschte medizinische Eingriffe erst dann rechtlich zuverlässig wehren können, wenn diese Eingriffe gar nicht mehr vorgenommen werden sollen. Das Recht auf Selbstbestimmung und Schutz der körperlichen Unversehrtheit wäre den Sterbenden vorbehalten. Das wäre ein Rückschritt gegenüber den sich bis heute etablierten Standards der Anerkennung des Patientenwillens.

Dass der Patientenwille immer Vorrang haben muss und Zwangsbehandlungen nicht als medizinische Hilfe bezeichnet werden können, das ist selbst den Befürwortern einer Reichweitenbeschränkung klar. Deshalb versuchen sie in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, unter »Reichweitenbeschränkung« verstünden sie lediglich das Verbot der »aktiven Sterbehilfe« (Tötung auf Verlangen des Patienten). Dass es sich dabei um eine Verwirrungsstrategie handelt, ist offensichtlich, denn natürlich kann mit einer Patientenverfügung weder ein Arzt noch ein Bevollmächtigter zu einer ungesetzlichen Handlung gezwungen werden. Entsprechende Anweisungen in der Patientenverfügung sind nichtig und dürfen nicht befolgt werden.

Worum es den selbsternannten Lebensschützern tatsächlich geht, wird an Äußerungen, wie dieser deutlich:

Der Entwurf sucht demgegenüber, das Selbstbestimmungsrecht  des Einzelnen und die staatliche Schutzpflicht für das Leben zu einem beide Rechtsgüter schonenden Ausgleich zu bringen.

Wenn also Staat und Ärzte die Pflicht haben, das Leben des Einzelnen auch gegen seinen Willen zu schützen, dann kann es sich bei diesem Leben nicht um das des Einzelnen handeln, sondern um ein Abstraktum, das Leben einer »objektivierten«  Person. Es ist die christliche »Schöpfung«, die gegen die selbstbestimmte Anmassung des Einzelnen, seine Versündigung gegen Gott, verteidigt werden muss - und sei es mit Zwang und Gewalt.

Das Grundgesetz verbietet diese Instrumentalisierung des Menschen für einen ausserhalb seiner Person liegenden Zweck. Ein Gesetz zur Patientenverfügung muss diesem Grundsatz folgen und klar stellen, dass die Selbstbestimmung des Patienten immer Vorrang vor allen anderweitigen Erwägungen haben muss.