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Unser Angebot hat seit dem 18. Juni 2009 nur noch historischen Wert. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit einem Gesetz festgeschrieben.

Wenn Sie an einer Patientenverfügung interessiert sind, die Sie zuverlässig vor unerwünschtem psychiatrischen Zwang bewahren kann, dann besuchen Sie die Website der neuen PatVerfü:

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Was hat die Patientenverfügung mit Sterbehilfe zu tun?

Obwohl die Patientenverfügung ganz allgemein den Willen eines Menschen bezüglich seiner Entscheidungen für oder gegen medizinische Eingriffe festlegt, erweckt die öffentliche Diskussion den Eindruck, als ob es sich dabei um eine »Sterbeverfügung« handeln würde.

Historisch ist diese Begriffsverwirrung einfach zu erklären, denn die ersten Patientenverfügungen waren ausdrücklich für ein "humanes Sterben" und als Schutz gegen den »menschenunwürdigen Einsatz medizinischer Technik« gedacht. Lange Zeit wurde der Einsatz dieses Vorsorgeinstrumentes deshalb auch von einer Sterbehilfeorganisation, der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), propagiert. Ursprünglich wurde die Verfügung »Patiententestament« genannt, später dann aber »Patientenschutzbrief« und »Patientenverfügung«, um deutlich zu machen, dass sich die Anweisungen auf einen Zeitpunkt vor dem Tod beziehen.

In der gegenwärtigen Diskussion um eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung geht es aber nicht um Sterbehilfe, weder um aktive noch um passive Sterbehilfe (s. unten). Gegensätzliche Behauptungen wollen nur die Tatsache verschleiern, dass die Patientenverfügung einzig dazu dient, in einer prekären Situation die Selbstbestimmung des Patienten gegen den unerwünschten ärztlichen Zugriff zu schützen. Es geht also um die Änderung eines Machtverhältnisses und um die Stärkung und den gesetzlichen Schutz der Patientenautonomie.

Wenn die Befürworter einer Reichweitenbeschränkung vor der Gefahr einer Legalisierung ärztlichen Tötens warnen, dann übersehen sie, dass die unbeschränkte Verbindlichkeit der Patientenverfügung erst die Voraussetzung schafft, dass gerade nicht auf lebensverlängernde Massnahmen verzichtet wird, wenn dies dem Willen des Betroffenen widerspräche (passive Sterbehilfe, s. unten) - wie auch nicht gegen seinen Willen medizinisch behandelt werden darf, um »das« Leben zu verlängern.

Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann eine Person vorausgreifend dafür sorgen, dass sie an einer Krankheit ohne bzw. mit eingeschränkter medizinischer Behandlung verstirbt, bzw. dass ein Sterbeprozess nicht mit medizinischen Mitteln hinausgezögert wird. Die Person verstirbt also nicht an einem von ihr erwünschten Unterlassen der Ärzte, sondern an ihrer Krankheit. (Sogar Papst Johannes Paul II hat diese Möglichkeit für sich in Anspruch genommen.)

Ein Gesetz zur Patientenverfügung, ob mit oder ohne Reichweitenbeschränkung, würde darüber hinaus nichts daran ändern, dass das »Töten auf Verlangen« (aktive Sterbehilfe, s. unten) verboten und strafbar ist. Wer anderes behauptet, schürt Ängste in der Bevölkerung, um davon abzulenken, dass es höchste Zeit ist, der Idee der Selbstbestimmung auch im medizinischen Bereich juristisch mehr Geltung zu verschaffen.


Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe könnte auch als Sterbenachhilfe bezeichnet werden. Der juristisch zutreffende und auch gut verständliche Begriff dafür ist „Tötung auf Verlangen“. Die betroffene Person will Sterben bzw. ihr Leben verkürzen. Damit unterscheidet sich jede Sterbehilfe kategorisch von Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge. Sie ist in den deutschsprachigen Staaten strafrechtlich sanktioniert. Beihilfe zur Selbsttötung ist zwar keine aktive Sterbehilfe, aber die Unterscheidung ist mitunter minimal und Beweise sind nicht immer eindeutig zu erbringen. Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei.

Passive Sterbehilfe

Als passive Sterbehilfe wird das Sterbenlassen einer Person durch Unterlassen von medizinischer Hilfeleistung bzw. technischen Möglichkeiten entgegen den Therapiewünschen der betroffenen Person bezeichnet.

Passive Sterbehilfe ist der unterlassenen Hilfeleistung sehr nahe, eindeutige Beweise sind aber meist schwer zu erbringen - wenn der Arzt sich nicht selbst bezichtigt. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar.

Ein Unterlassen medizinischer Eingriffe auf Wunsch der Patientin ist keine passive Sterbehilfe. (Dagegen ist ein medizinischer Eingriff entgegen diesem Wunsch eine strafbare Körperverletzung.)